Die Beitragsrückerstattung in der PKV
In Deutschland sind rund zehn Prozent der Bevölkerung Mitglied einer privaten Krankenversicherung. In den Augen der Kassenpatienten genießen diese zehn Prozent eine bessere Versorgung im Krankheitsfall und können auch im Umfeld der PKV auf einige Vergünstigungen zurückgreifen. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Beitragsrückerstattung.
Letztere funktioniert ähnlich dem Bonussystem der Kfz-Versicherung, nur dass der Versicherte hier nicht im kommenden Jahr niedrigere Prämien zahlt, sondern einen Teil der Beiträge des letzten Jahres erstattet bekommt.
Die Beitragsrückerstattung, kurz einfach BRE, ist für viele Versicherer ein Marketinginstrument, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Allerdings bringt sie dem Versicherten weniger Vorteile, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Denn die BRE mindert den Teil der Krankenversicherungsbeiträge, die im Rahmen der Einkommenssteuer angesetzt werden können.
BRE und der Arbeitgeberzuschuss
Viele Versicherte der privaten Krankenversicherung sind übrigens nach wie vor der Meinung, dass die BRE mit dem Arbeitgeber geteilt werden muss. Schließlich übernimmt er ja auch einen Teil der Versicherungsprämie. Allerdings handelt es sich an dieser Stelle um einen sehr weit verbreiteten Irrtum.
Privatversicherte Arbeitnehmer können die Beitragsrückerstattung ohne Beteiligung des Arbeitgebers vereinnahmen. Für dessen Zuschuss zur PKV ist einzig und allein die Beitragsmitteilung der privaten Krankenkasse relevant. Da die BRE aber die einkommenssteuerlichen Vorsorgeaufwendungen reduzieren, hat deren Bedeutung in der Vergangenheit abgenommen.
Übrigens: Einige Versicherer schütten die BRE nicht nur in Jahren aus, in denen der Versicherte keinerlei Leistungen in Anspruch genommen hat, sondern auch, wenn die Leistungen unterhalb der vertraglich fixierten Höhe der Beitragsrückerstattung liegen.





